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Merkblatt Schnupperpraktikum
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Fragen zum Praktikum der 8. und 9. Klassen?

 

Die Betätigung von unter Fünfzehnjährigen im Rahmen eines Praxiskontakts, der nicht von der Schule organisiert wird, ist nur unter den folgenden Kriterien zulässig, da es dabei nicht zu einer Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes kom- men darf:  


Der Praxiskontakt dauert in der Regel nicht länger als eine Woche und kann vom Schüler jederzeit abgebrochen werden 1.   

 

  • Der Schüler muss entweder mindestens 13 Jahre alt sein oder mindestens die siebte Jahrgangsstufe besuchen.
  • Der Praxiskontakt hat rein informativen Charakter (s. auch Ablaufplan): -
  • Dem Schüler werden beispielsweise Betriebsbesichtigungen, Vorträge oder Gespräche angeboten. Er hat die Möglichkeit, den Beschäftigten „über die Schulter zu schauen“ und bekommt Tätigkeiten und Arbeitsabläufe erklärt. 
  • Für den Schüler ergeben sich während des informellen Betriebsaufenthalts keinerlei Pflichten zur aktiven Betätigung. Hierüber wird der Schüler durch Vorlage dieses Merkblatts aufgeklärt.
  • Es werden nur aktive Tätigkeiten ermöglicht, die nicht dem Betrieb zu Gute kommen.
  • Von Seiten des Betriebs werden keine Zusagen gemacht, dass der Schüler am Ende des Praxiskontakts bestimmte praktische Fertigkeiten und Kenntnisse haben wird.
  • Im Rahmen der Betätigungsangebote erfolgen keine Anweisungen durch den Betrieb (hiervon ausgenommen sind Anweisungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz des Schülers).
  • Dem Schüler wird mindestens ein geeigneter erwachsener Ansprechpartner zugeteilt, der auch die Aufsichtspflicht übernimmt.
  • Es dürfen nur leichte und für Schüler geeignete Tätigkeiten durchgeführt werden. Gefährdungen während des Aufenthalts müssen ausgeschlossen sein. Dabei sind dieselben Grenzen zu beachten wie bei Freizeitjobs für Kinder (§ 2 Abs. 2 Nr. 1-3 Kinderarbeitsschutzverordnung).
  • Die Schüler dürfen maximal sieben Stunden am Tag im Betreib anwesend sein. Die Pausen werden hierbei nicht mitgerechnet. Im Übrigen sind dieselben Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten wie bei minderjährigen Auszubildenden.
  • Bei konkreten Ausgestaltungsfragen können sich Unternehmen vor der Durchführung eines Praxiskontakts beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt über die Möglichkeit der aktiven Betätigung des Schülers informieren.
  • Es besteht kein gesetzlicher Versicherungsschutz gegen Unfälle und Haftung. Es ist zu empfehlen, dass sich das Unternehmen über Möglichkeiten zum privaten Versicherungsschutz (insbesondere über einen eventuell bestehenden Schutz über die Unfallversicherung für Besucher) informiert. 
  • Weitere Info enthalten die beiden Dateien :
Pressemitteillungen an die Realschulen
2017feb PE brlv LEV-RS.PDF
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